Grundsätze der Rürup Rente

  • Beiträge zu Rürup Rentenverträge können derzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden. (steuerliche Behandlung)
  • Die Rürup Rente darf kein Kapitalwahlrecht zur Auswahl haben – die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließlich als Leibrente.
  • Rentenzahlungen müssen später versteuert werden. Die Höhe hängt vom Rentenbeginnjahr und Ihrem Steuersatz ab.
  • Rürup Rentenverträge können nicht beliehen, übertragen oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen. Jedoch ist eine Beitragsfreistellung möglich. (eigentlich ist der Vertrag somit auch vor Sie selbst geschützt)
  • Bei Tod des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenenrente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Ihr Risiko - Sie sterben sehr früh
  • Ihre Chance - Sie werden sehr alt


Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup Rente (Basis Rente) sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (kein Kapitalwahlrecht zum Ablauf oder Auszahlung des Rückkaufwertes).


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